160.101
CH-SH
§ 4 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer - Datentransfer
§ 4 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer · Datentransfer
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Einwohnerkontrolle Schaffhausen die Stimmregisterdaten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unentgeltlich zu übermitteln. Sie leiten zudem alle Änderungen laufend an die Einwohnerkontrolle Schaffhausen weiter.
2. Die Stimmregisterdaten dienen zur Erstellung eines virtuellen kantonalen Auslandschweizer-Stimmregisters, welches die Grundlage für die elektronische Stimmabgabe ist.