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160.101 CH-SH

§ 3 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer - Führung Auslandschweizer-Stimmregister

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§ 3 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer · Führung Auslandschweizer-Stimmregister

1. Das elektronische Stimmregister der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird im Auftrag des Kantons von der Einwohnergemeinde Schaffhausen zentral geführt.

2. Der Regierungsrat schliesst mit der Einwohnergemeinde Schaffhausen einen Vertrag über die Führung des Stimmregisters der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ab.

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