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160.101 CH-SH

§ 2 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer - Überwachung

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§ 2 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer · Überwachung

1. Die Staatskanzlei überwacht den Ablauf der elektronischen Stimmabgabe und ist verantwortlich für die Entschlüsselung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Sie stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere sicher, dass die doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

2. Sie leitet das Verfahren der Plausibilisierung der elektronischen Ergebnisse.

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