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Art. 71 Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz)

Ausübung der Volksrechte - Besondere Bestimmungen - Referendum
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Art. 71 Wahlgesetz

1. Wird die Vorlage in der Volksabstimmung angenommen, so verkündet der Regierungsrat das Gesetz oder den Beschluss auf den vom Kantonsrat hiefür durch den Erlass selbst in Aussicht genommenen Zeitpunkt und ordnet den Vollzug und die Aufnahme in die amtliche Gesetzessammlung an. Überdies ist dem Kantonsrat in der nächstfolgenden Sitzung unter Vorlegung der Akten Bericht zu erstatten.

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