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Art. 7 Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Unbefugte Ausübung

Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Wahlgesetz · Unbefugte Ausübung

1. Widerrechtliche Ausübung des Stimmrechtes wird nach den Bestimmungen des Strafgesetzes verfolgt.

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