160.100
CH-SH
Art. 4 Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Stimm- und Wahlrecht
Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Wahlgesetz · Stimm- und Wahlrecht
1. Stimm- und wahlberechtigt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Kantonsverfassung sind alle im Kanton wohnhaften volljährigen Schweizerinnen und Schweizer. Ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.