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CH-SH
Art. 3 Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Reglemente der Gemeinden
Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Wahlgesetz · Reglemente der Gemeinden
1. Die von den Gemeinden in Ausführung des Gemeindegesetzes gefassten Beschlüsse über die Vornahme der Wahlen in Versammlungen oder durch die Urne und die Übertragung von Wahlen und Beschlüssen an die Gemeinderäte und die Einwohnerräte sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.