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Art. 2f Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz)

Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2f Wahlgesetz

1. Die Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl müssen spätestens am 62. Tag (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde eintreffen.

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