160.100
CH-SH
Art. 2f Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz)
Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2f Wahlgesetz
1. Die Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl müssen spätestens am 62. Tag (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde eintreffen.