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Art. 2e Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Sitzverteilung innerhalb der Listen

Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2e Wahlgesetz · Sitzverteilung innerhalb der Listen

1. Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl bestimmt das Los die Reihenfolge.

2. Die nicht gewählten kandidierenden Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Kandidatenstimmen.

3. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Personen enthält, so hat die Mehrheit der Unterzeichner der Liste das Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlages.

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