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Art. 2d Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Unterzuteilung

Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2d Wahlgesetz · Unterzuteilung

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste in einem Wahlkreis.

1bis. In jedem Wahlkreis bekommt die stimmenstärkste Partei mindestens einen Sitz, sofern sie gemäss Oberzuteilung Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.

2. Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1

a) jeder Wahlkreis die ihm vom Kantonsrat zugewiesene Zahl von Sitzen erhält

b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält

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