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Art. 2c Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Oberzuteilung

Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2c Wahlgesetz · Oberzuteilung

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.

2. In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

3. Die Staatskanzlei legt den Kantonswahlschlüssel so fest, dass beim Vorgehen nach Abs. 2 60 Sitze vergeben werden.

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