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Art. 2b Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Kantonsratswahl: Allgemeines

Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2b Wahlgesetz · Kantonsratswahl: Allgemeines

1. Die Kantonsratswahl wird nach dem doppeltproportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.

2. Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

3. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

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