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CH-SH
Art. 2b Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Kantonsratswahl: Allgemeines
Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2b Wahlgesetz · Kantonsratswahl: Allgemeines
1. Die Kantonsratswahl wird nach dem doppeltproportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.
2. Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
3. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.