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Art. 2a Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Ständeratswahl

Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2a Wahlgesetz · Ständeratswahl

1. Die Wahl der Schaffhauser Mitglieder des Ständerates erfolgt im ganzen Kanton als einem Wahlkreis und nach dem Mehrheitswahlverfahren.

2. Ihre Amtsdauer beginnt und endigt mit derjenigen des Nationalrates.

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