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Art. 2 Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Wirkungskreis

Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Wahlgesetz · Wirkungskreis

1. Dieses Gesetz ist massgebend für das Verfahren bei

a) den eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen - vorbehalten die hierüber bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften

b) * den kantonalen Abstimmungen und Wahlen

c) * den Abstimmungen und Wahlen in der Einwohnergemeinde

2. Für kirchliche Abstimmungen und Wahlen sind die hierüber bestehenden besondern Vorschriften massgebend.

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