160.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) - Wirkungskreis
Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Wahlgesetz · Wirkungskreis
1. Dieses Gesetz ist massgebend für das Verfahren bei
a) den eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen - vorbehalten die hierüber bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften
b) * den kantonalen Abstimmungen und Wahlen
c) * den Abstimmungen und Wahlen in der Einwohnergemeinde
2. Für kirchliche Abstimmungen und Wahlen sind die hierüber bestehenden besondern Vorschriften massgebend.