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§ 8 Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Gebühren für provisorische Pässe

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§ 8 Ausweisverordnung · Gebühren für provisorische Pässe

1. Der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.

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