143.112
CH-SH
§ 7 Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Gebühren für den ordentlichen Pass und die Identitätskarte
§ 7 Ausweisverordnung · Gebühren für den ordentlichen Pass und die Identitätskarte
1. Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.
2. Weitere Gebühren verbleiben derjenigen Stelle, die sie erhebt.