143.112
CH-SH
§ 5 Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Entzug
§ 5 Ausweisverordnung · Entzug
1. Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Migrationsamt und Passbüro.
2. Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Migrationsamt und Passbüro zur weiteren Veranlassung.