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143.112 CH-SH

§ 5 Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Entzug

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§ 5 Ausweisverordnung · Entzug

1. Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Migrationsamt und Passbüro.

2. Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Migrationsamt und Passbüro zur weiteren Veranlassung.

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