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§ 4 Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Verlust

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§ 4 Ausweisverordnung · Verlust

1. Die Anzeige des Verlustes eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG erfolgt bei der Schaffhauser Polizei. Diese stellt die Verlustmeldung aus und sorgt für die entsprechenden Einträge in den Registern.

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