143.112
CH-SH
§ 3 Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Nachträgliche Einträge
§ 3 Ausweisverordnung · Nachträgliche Einträge
1. Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den Pass ist bei der ausstellenden Behörde zu stellen.