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143.112 CH-SH

§ 3 Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Nachträgliche Einträge

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§ 3 Ausweisverordnung · Nachträgliche Einträge

1. Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den Pass ist bei der ausstellenden Behörde zu stellen.

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