143.112
CH-SH
§ 2 Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Antrag auf Ausstellung
§ 2 Ausweisverordnung · Antrag auf Ausstellung
1. Wer einen Ausweis erhalten will, muss bei der ausstellenden Behörde persönlich vorsprechen. Vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 4 VAwG.
2. Die Personendaten können der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache mittels Internet oder Telefon übermittelt werden.
3. Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie mitbringen. Die ausstellende Behörde prüft die Qualität der Fotografie und entscheidet endgültig, ob diese den Anforderungen genügt.
4. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.