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142.201 CH-SH

Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Vollziehungsverordnung-AIG) - Aufteilung der Gebühren

Gebühren
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Art. 7 Vollziehungsverordnung-AIG · Aufteilung der Gebühren

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2. Die arbeitsmarktlichen Gebühren im Rahmen ausländerrechtlicher Bewilligungsverfahren fallen zu 85% an das Arbeitsamt und zu 15% an das Migrationsamt und Passbüro.

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