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142.201 CH-SH

Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Vollziehungsverordnung-AIG)

Gebühren
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Art. 5 Vollziehungsverordnung-AIG

1. Im Rahmen des Bundesrechts richten sich die Gebührenpflicht, die Gebührenbemessung und das Inkasso nach der Verwaltungsgebührenverordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

C-5035/2013 (Art. 5 al. 1 OASA)
Portuguese National v. Minister for Justice
Cited in conjunction with Art. 67 LEtr regarding when an entry ban can be issued due to jeopardizing public safety and order.