142.201
CH-SH
Art. 3b Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Vollziehungsverordnung-AIG) - Arbeitsmarktbehörde
Zuständige Behörden und Verfahren
Art. 3b Vollziehungsverordnung-AIG · Arbeitsmarktbehörde
1. Arbeitsmarktbehörde ist das Arbeitsamt. Es erlässt arbeitsmarktliche Vorentscheide im Sinne des AIG und des FZA. Es erfasst die Meldungen für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis 90 Arbeitstage.
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Vollziehungsverordnung-AIG) - Gegenstand
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