142.201
CH-SH
Art. 3a Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Vollziehungsverordnung-AIG) - Integration
Zuständige Behörden und Verfahren
Art. 3a Vollziehungsverordnung-AIG · Integration
1. Der kantonale Integrationsdelegierte nimmt als mandatierter Vertragspartner Aufgaben der Kantonsverwaltung im Bereich der Integrationsförderung im Sinne des AIG wahr und stellt insbesondere die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher.
2. Bei der Integrationsförderung arbeiten der kantonale Integrationsdelegierte und die Gemeinden zusammen.
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Vollziehungsverordnung-AIG) - Gegenstand
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