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142.201 CH-SH

Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Vollziehungsverordnung-AIG) - Migrationsamt und Passbüro

Zuständige Behörden und Verfahren
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Art. 3 Vollziehungsverordnung-AIG · Migrationsamt und Passbüro

1. Das Migrationsamt und Passbüro ist die kantonale Ausländerbehörde.

2. Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die Gesetz oder Verordnung einer anderen Behörde zuweist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

30.2008.245 · ti (art. 3 OASA)
Cross-Border Service Notification Obligation for Gratuitous Assembly Work
Cited in the final orders, as part of the regulatory framework relevant to the violation.
30.2008.245 · ti (art. 3 OASA)
Italian National fined for Failure to Notify Cross-Border Service Activity
Cited in the final considerations, pertaining to the legal basis for the administrative action.