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§ 6 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz - Mitteilungen

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§ 6 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz · Mitteilungen

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden teilt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts mit

a) der gesuchstellenden Person

b) der Gemeinde

c) bei Ausländerinnen und Ausländern ausserdem

1. dem Staatssekretariat für Migration SEM

2. dem Migrationsamt und Passbüro

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