141.111
CH-SH
§ 5 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz - Einbürgerungsbewilligung des Bundes
§ 5 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz · Einbürgerungsbewilligung des Bundes
1. Das Amt für Justiz und Gemeinden leitet den Einbürgerungsentscheid der Gemeinde nach erfolgter Prüfung zwecks Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes an das Staatssekretariat für Migration SEM weiter.