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CH-SH
§ 4 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz - Einbürgerungsentscheid der Gemeinde
§ 4 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz · Einbürgerungsentscheid der Gemeinde
1. Der Gemeinderat prüft, ob das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Ist dies nicht der Fall, stellt er dem nach der Gemeindeverfassung zuständigen Organ Antrag zum Entscheid über das Einbürgerungsgesuch, sofern er nicht selber zum Entscheid zuständig ist.
2. Wird das Gemeindebürgerrecht erteilt, leitet die Gemeinde den Einbürgerungsentscheid mit dem Erhebungsbericht und den vollständigen Akten an das Amt für Justiz und Gemeinden weiter.