141.111
CH-SH
§ 3 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz - Untersuchungsgrundsatz und Aktenführung
§ 3 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz · Untersuchungsgrundsatz und Aktenführung
1. Die zuständige Behörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sind.
2. Anhörungen der gesuchstellenden Personen sind zu protokollieren und zu den Akten zu nehmen. Ebenso sind die eigenen Erhebungen und Abklärungen zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen.
3. Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.