Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.111 CH-SH

§ 3 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz - Untersuchungsgrundsatz und Aktenführung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz · Untersuchungsgrundsatz und Aktenführung

1. Die zuständige Behörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sind.

2. Anhörungen der gesuchstellenden Personen sind zu protokollieren und zu den Akten zu nehmen. Ebenso sind die eigenen Erhebungen und Abklärungen zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen.

3. Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.

← § 2 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz Erforderliche Unterlagen § 4 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →