141.111
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz - Veränderung der Verhältnisse
§ 2 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz · Veränderung der Verhältnisse
1. Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, ist während der Hängigkeit des Verfahrens verpflichtet, wesentliche Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen insbesondere Änderungen im Familienstand, Geburt eines Kindes, Auflösung der Ehe oder Partnerschaft, Tod einer Person, die in die Einbürgerung einbezogen worden wäre, Aufnahme oder Aufgabe der Berufstätigkeit etc. der Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu melden.
2. Ebenso sind mitzuteilen die Eröffnung eines Strafverfahrens, eine strafrechtliche Verurteilung, neue Betreibungen oder die Änderung des Wohnsitzes.