141.100
CH-SH
Art. 9 Bürgerrechtsgesetz - Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft
Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Bürgerrechtsgesetz · Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft
1. Für Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um selbständige Einbürgerung von der Person zu stellen, der die gesetzliche Vertretung zusteht.
2. Wer das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, hat zudem seinen eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
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