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Art. 9 Bürgerrechtsgesetz - Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Bürgerrechtsgesetz · Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft

1. Für Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um selbständige Einbürgerung von der Person zu stellen, der die gesetzliche Vertretung zusteht.

2. Wer das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, hat zudem seinen eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

3. ...

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