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Art. 8 Bürgerrechtsgesetz - Ehegatten und Kinder

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Bürgerrechtsgesetz · Ehegatten und Kinder

1. Jeder Ehegatte kann das Gesuch um Einbürgerung stellen.

2. Die unter der elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen; Art. 9 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar. Nicht einbezogen werden Kinder der mit dem schweizerischen Vater verheirateten Mutter, welche das Kantons- und Gemeindebürgerrecht erwirbt.

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