141.100
CH-SH
Art. 7 Bürgerrechtsgesetz - Weitere Voraussetzungen
Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Bürgerrechtsgesetz · Weitere Voraussetzungen
1. Wer das Gesuch um Aufnahme ins Bürgerrecht stellt, muss seit mindestens zwei Jahren und ohne Unterbruch Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde nachweisen.
2. Bei ausländischen Staatsangehörigen wird der Einbürgerungsentscheid erst wirksam, wenn sie die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erhalten haben.