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Art. 6 Bürgerrechtsgesetz - Eignung

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Bürgerrechtsgesetz · Eignung

1. Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sein.

2. Geeignet ist insbesondere, wer

a) in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnissen eingegliedert ist

b) mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut ist

c) die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet

d) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt

e) ausreichende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt

f) geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist

3. Aus achtenswerten Gründen kann das Bürgerrecht auch erteilt werden, wenn die lit. e und f nur teilweise erfüllt sind.

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