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Art. 5 Bürgerrechtsgesetz - Verlust durch Erwerb eines anderen Bürgerrechts

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Verlust
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Art. 5 Bürgerrechtsgesetz · Verlust durch Erwerb eines anderen Bürgerrechts

1. Wer das Kantonsbürgerrecht besitzt und das Bürgerrecht eines anderen Kantons erwirbt, verliert das Kantonsbürgerrecht und die Bürgerrechte der Schaffhauser Gemeinden, wenn auf Mitteilung des zuständigen Departements hin nicht binnen eines Monates eine schriftliche Beibehaltungserklärung abgegeben wird.

2. Abs. 1 gilt sinngemäss auch für das bisherige Gemeindebürgerrecht von Kantonsbürgerinnen oder -bürgern, die das Bürgerrecht einer anderen Schaffhauser Gemeinde erwerben.

3. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts bewirkt nicht den Verlust der bisherigen Bürgerrechte.

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