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Art. 4 Bürgerrechtsgesetz - Gemeindezusammenschluss

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb
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Art. 4 Bürgerrechtsgesetz · Gemeindezusammenschluss

1. Schliessen sich Gemeinden zusammen, erhalten die Bürgerinnen und Bürger von Gesetzes wegen das Bürgerrecht der neuen Gemeinde.

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