141.100
CH-SH
Art. 4 Bürgerrechtsgesetz - Gemeindezusammenschluss
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb
Art. 4 Bürgerrechtsgesetz · Gemeindezusammenschluss
1. Schliessen sich Gemeinden zusammen, erhalten die Bürgerinnen und Bürger von Gesetzes wegen das Bürgerrecht der neuen Gemeinde.