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Art. 3 Bürgerrechtsgesetz - Findelkinder

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb
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Art. 3 Bürgerrechtsgesetz · Findelkinder

1. Findelkinder erhalten das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher sie gefunden werden, und damit gleichzeitig das Kantonsbürgerrecht.

2. Wird ihre Abstammung nachträglich festgestellt, verlieren sie das aufgrund von Abs. 1 erworbene Bürgerrecht, sofern sie noch minderjährig sind und dadurch nicht staatenlos werden.

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