141.100
CH-SH
Art. 2 Bürgerrechtsgesetz - Zuständigkeit
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb
Art. 2 Bürgerrechtsgesetz · Zuständigkeit
1. Für Entscheide und Stellungnahmen des Kantons aufgrund des Bundesrechts und dieses Gesetzes ist das für das Bürgerrecht zuständige Departement zuständig, soweit keine besondere Zuständigkeit vorgesehen ist.