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Art. 2 Bürgerrechtsgesetz - Zuständigkeit

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb
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Art. 2 Bürgerrechtsgesetz · Zuständigkeit

1. Für Entscheide und Stellungnahmen des Kantons aufgrund des Bundesrechts und dieses Gesetzes ist das für das Bürgerrecht zuständige Departement zuständig, soweit keine besondere Zuständigkeit vorgesehen ist.

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