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Art. 1 Bürgerrechtsgesetz - Bundesrecht

Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen - Erwerb
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Art. 1 Bürgerrechtsgesetz · Bundesrecht

1. Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts von Gesetzes wegen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechts.

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