132.330
CH-SH
§ 2 Beschluss über den Beitritt zur Übereinkunft vom 26. März 1828 für die Organisation des Bistums Basel (Bistumskonkordat)
§ 2 Bistumskonkordat
1. Sämtliche aus dem Konkordat für den Kanton sich ergebenden Rechte und Pflichten, soweit sie nicht unbedingt durch die Regierung ausgeübt werden müssen, werden an die römisch-katholische Landeskirche delegiert.