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§ 2 Beschluss über den Beitritt zur Übereinkunft vom 26. März 1828 für die Organisation des Bistums Basel (Bistumskonkordat)

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§ 2 Bistumskonkordat

1. Sämtliche aus dem Konkordat für den Kanton sich ergebenden Rechte und Pflichten, soweit sie nicht unbedingt durch die Regierung ausgeübt werden müssen, werden an die römisch-katholische Landeskirche delegiert.

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