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130.110 CH-SH

Art. 3 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

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Art. 3 Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

1. Die Kirchgemeinde Burg ist verpflichtet, einen Kirchen- und Pfrundfonds anzulegen. Dieser wird gebildet

a) aus Fr. 50'000.00 (Betrag für die Ablösung der Kollatur- und Patronatspflichten) einmaliger Geldleistung des Kantons Schaffhausen zusammen mit der Zentralkasse der schaffhausischen evangelisch-reformierten Landeskirche

b) aus Fr. 10'000.00 einmaliger Geldleistung des Kantons Thurgau aus dem Reservefonds der thurgauischen evangelischen Kirchgemeinden zusammen mit einem ausserordentlichen Staatsbeitrag

c) aus dem bisherigen Kirchengut der Kirchgemeinde Burg im Betrage von Fr. 11'181.29 (laut Kirchengutsrechnung per 31. Dezember 1917)

d) aus einem von der Kirchgemeinde Burg in zehn Jahresterminen zu leistenden und soweit nicht einbezahlt, zu 4½% zu verzinsenden Fondszuschuss von Fr. 10'000.00

e) aus Legaten und Schenkungen

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