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CH-SH
Art. 2 Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die Landeskirchen - Verteilung
Art. 2 Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die Landeskirchen · Verteilung
1. Der unter Art. 1 genannte Beitrag wird wie folgt unter die Landeskirchen verteilt
a) Evangelisch-reformierte Landeskirche: 75.5%
b) Römisch-katholische Landeskirche: 22.0%
c) Christkatholische Kirchgemeinde Schaffhausen und Umgebung: 2.5%
1bis. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäss Abs. 1 anzupassen, sobald dies aufgrund einer erheblichen Veränderung des Verhältnisses der Mitgliederzahlen der Landeskirchen untereinander angezeigt ist. Die Landeskirchen werden vorab angehört.
2. Die Landeskirchen legen die Verwendung des Staatsbeitrages fest.