130.010
CH-SH
Art. 3 Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen
Art. 3 Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen
1. Die öffentlichen kirchlichen Genossenschaften stehen immer unter der staatlichen Gesetzgebung und der Oberaufsicht des Regierungsrates (Art. 49-54 der Verfassung).
2. Es haben dieselben dem Regierungsrate alljährlich nach einheitlichem Formular Bericht zu erstatten.
3. Die Verleihung des öffentlichen rechtlichen Charakters an eine religiöse Genossenschaft schliesst die Verpflichtung zur staatlichen Unterstützung nicht in sich (Art. 52 der Verfassung).