Art. 2 Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen
Art. 2 Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen
1. Eine solche Verleihung kann nur stattfinden solchen Genossenschaften gegenüber, welche
a) eine Zugehörigkeit von mindestens 300 Seelen nachweisen
b) ihre Organisation vorlegen, aus welcher erhellt
1. dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthält, welche der staatlichen Gesetzgebung widersprechen oder den Interessen der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen
2. dass die dauernde Anstellung eines staatlich geprüften Geistlichen vorgesehen ist
3. dass der Geistliche durch die Kirchgemeinde gewählt wird
4. dass seine Amtsdauer acht Jahre beträgt[2]
5. dass für die Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse gesorgt ist, sei es durch schon vorhandene oder erst zu bildende Fonds, oder aber durch Inanspruchnahme der Steuerkraft der Zugehörenden