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130.010 CH-SH

Art. 1 Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen

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Art. 1 Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen

1. Die Verleihung der Rechte einer öffentlichen kirchlichen Korporation an eine religiöse Genossenschaft geschieht durch den Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates.

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