Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120.101 CH-SH

§ 2 Gemeindearchivverordnung - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gemeindearchivverordnung · Grundsatz

1. Das Gemeindearchiv ist das zentrale Endarchiv der Gemeinde.

2. Die Gemeinde bewahrt ihre wichtigen Akten im Original im Gemeindearchiv auf. Sie sind deren unveräusserliches, öffentliches Eigentum.

3. Das Gemeindearchiv dient den Behörden und Dritten im Sinne von § 4, deren Akten darin verwahrt werden, und steht übrigen Dritten im Interesse von Wissenschaft und Rechtsanwendung zur Benützung offen.

← § 1 Gemeindearchivverordnung Zweck und Geltungsbereich § 3 Gemeindearchivverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →