120.101
CH-SH
§ 2 Gemeindearchivverordnung - Grundsatz
§ 2 Gemeindearchivverordnung · Grundsatz
1. Das Gemeindearchiv ist das zentrale Endarchiv der Gemeinde.
2. Die Gemeinde bewahrt ihre wichtigen Akten im Original im Gemeindearchiv auf. Sie sind deren unveräusserliches, öffentliches Eigentum.
3. Das Gemeindearchiv dient den Behörden und Dritten im Sinne von § 4, deren Akten darin verwahrt werden, und steht übrigen Dritten im Interesse von Wissenschaft und Rechtsanwendung zur Benützung offen.