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Art. 116 Gemeindegesetz - Auskunftspflicht der Gemeinde

Aufsicht und Rechtsschutz - Aufsicht
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Art. 116 Gemeindegesetz · Auskunftspflicht der Gemeinde

1. Den Aufsichtsorganen sind alle verlangten Akten vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

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