120.100
CH-SH
Art. 116 Gemeindegesetz - Auskunftspflicht der Gemeinde
Aufsicht und Rechtsschutz - Aufsicht
Art. 116 Gemeindegesetz · Auskunftspflicht der Gemeinde
1. Den Aufsichtsorganen sind alle verlangten Akten vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.