Art. 6 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Ziegler'schen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen
Art. 6 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Ziegler'schen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen
1. Derjenige Gebietsteil, welcher landeinwärts der Linie G H liegt und bisher der Hoheit des Kantons Schaffhausen unterstellt war, geht in das Hoheitsrecht des Kantons Zürich über.
2. Bau und Unterhalt der Rheinbrücke und deren linksseitigen Widerlagers bei Feuerthalen fallen nach wie vor ganz zu Lasten des Kantons Schaffhausen.
3. Sofern der Kanton Schaffhausen das linksseitige Widerlager um- oder neu bauen will, ist der Kanton Zürich jederzeit verpflichtet
1. dem Kanton Schaffhausen den hiefür notwendigen öffentlichen Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen
2. dem Kanton Schaffhausen, soweit der Erwerb von Privatrechten notwendig wird, das Expropriationsrecht zu erteilen
3. eine entsprechende Zufahrtsstrasse anzulegen. Der Unterhalt der Zufahrtsstrasse zur Brücke wird vom Kanton Zürich nach Massgabe seiner bezüglichen Gesetzgebung übernommen