111.010
CH-SH
Art. 3 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Ziegler'schen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen
Art. 3 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Ziegler'schen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen
1. Diejenigen Abschnitte des zur Zeit des Vertragsabschlusses noch zum Flussgebiet zu rechnenden Geländes, welche durch diesen Vertrag an den Kanton Zürich fallen, verlieren mit dem Vertragsabschluss den Charakter des Flussgebietes. Der Besitz dieser jetzt noch vom Wasser bedeckten Flächen bedeutet daher für den Kanton Zürich weder ein Hoheitsrecht über den Rhein, noch ein Wasserrecht am Rhein, noch ein Einspruchsrecht bezüglich der Verwendung der Wasserkräfte des Rheins. Diese Abschnitte des Flussgebietes sollen auch äusserlich den Charakter von Flussgebiet dadurch verlieren, dass sie vom Kanton Zürich mit Zeit und Gelegenheit aufzufüllen und in Landgebiet umzuwandeln sind.
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Kanton Schaffhausen 111.010
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