Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.010 CH-SH

Art. 1 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Ziegler'schen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Ziegler'schen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen

1. Die untere Begrenzung derjenigen Rheinstrecke, über welche laut bundesgerichtlichem Urteil die Hoheit ganz dem Kanton Schaffhausen zusteht, bildet eine Senkrechte auf die Mittellinie des Rheines, ausgehend vom rechten Rheinufer beim Urwerf, d.h. beim Eintritt des Klusbaches in den Rhein, also beim Grenzpunkt des Klettgau und Höhgau und endigend am linken Ufer bei der Ziegler'schen Tonwarenfabrik.

2. Diese Linie, im beiliegenden Plane mit A, B und C bezeichnet, deren beide Endpunkte A und C bereits durch Steine versichert sind, bildet von der Mittellinie B bis zum Markstein C, am linken Ufer, die neue Kantonsgrenze.

Kanton Schaffhausen 111.010 Art. 2 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Ziegler'schen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →